Kapitel 6 von 8
6Schwerpunkt Österreich und Schweiz
Österreich und die Schweiz stellen 718 der 4.410 Hersteller der DACH-Grundgesamtheit. Ein Hersteller, der in alle drei Länder liefert, trifft auf zwei weitere Regelwerke für die Netzsteuerung und an der Schweizer Grenze auf die Drittlandregeln der EU. Österreich teilt mit Deutschland das EU-Produktrecht, schreibt mit seinem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz aber nur für Erzeugungsanlagen die Steuerbarkeit vor und überlässt die Steuerung von Wärmepumpen vertraglichen Vereinbarungen. Schweizer Hersteller gelten nach dem Cyber Resilience Act (CRA) als Drittlandhersteller und brauchen nach dem Data Act einen gesetzlichen Vertreter in der EU, unabhängig davon, wie es mit dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) weitergeht. Für Maschinen brauchen sie ab 2027 zusätzlich einen Wirtschaftsakteur in der EU, solange das Maschinenkapitel des MRA nicht aktualisiert ist. Das Kapitel beschreibt beide Länder nach demselben Schema, von den Unterschieden über die wichtigsten Termine bis zu den Folgen für Hersteller, und schließt mit den Regeln für Schweizer Hersteller auf dem EU-Markt.
6.1 Österreich
6.1.1 Unterschiede zu Deutschland
Österreich wendet dasselbe EU-Produktrecht an wie Deutschland, kennt aber kein Gegenstück zu § 14a EnWG. Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) schreibt die Steuerbarkeit nur für Erzeugungsanlagen vor, nicht für Verbrauchsgeräte.335 Eine in Österreich verkaufte Wärmepumpe braucht deshalb von Gesetzes wegen keine Steuerschnittstelle für den Netzbetreiber. Verbrauchsgeräte lassen sich über Verträge zum flexiblen Netzzugang, über Aggregatoren oder über die marktgestützte Beschaffung von Flexibilität steuern.335 In Deutschland dagegen erlaubt § 14a EnWG dem Netzbetreiber, neue Wärmepumpen und Wallboxen zu dimmen.61
Smart Meter sind in Österreich fast flächendeckend installiert, ihre Daten fließen aber kaum. Ende 2024 waren 96,9 % der 6,74 Mio. österreichischen Zählpunkte mit einem Smart Meter ausgestattet, aber nur jeder achte dieser Zähler (12,6 %) arbeitete in der Opt-in-Konfiguration, die Viertelstundenwerte überträgt.132
In Österreich haben 318 Hersteller der Grundgesamtheit ihren Sitz.175 Nach unserer Schätzung stellen 132 bis 248 davon vernetzte Produkte her. Der Maschinenbau bildet den Kern der österreichischen Grundgesamtheit. Abteilung 28 hat mehr Beschäftigte als die Abteilungen 26 und 27 zusammen175 (Tabelle 13).
| ÖNACE | Erzeugnisse | Unternehmen | davon 50-249 | davon 250+ | Beschäftigte |
|---|---|---|---|---|---|
| 26 | Elektronische und optische Erzeugnisse | 704 | 54 | 19 | 34.888 |
| 27 | Elektrische Ausrüstungen | 625 | 71 | 42 | 52.050 |
| 28 | Maschinenbau | 1.426 | 192 | 98 | 104.506 |
| 32.5 | Medizinische und zahnmedizinische Apparate | 877 | 13 | 4 | 9.121 |
Quelle: [175].
Die Metalltechnische Industrie (FMTI) erzielte 2025 einen vorläufigen Produktionswert von 47,0 Mrd. € und exportierte davon 79,0 %.182 Die Elektro- und Elektronikindustrie setzte 2025 mit 71.932 Beschäftigten Waren im Wert von 23,6 Mrd. € ab, rund halb so viel wie die Metalltechnische Industrie.181
Für österreichische Hersteller kommt ein zweites Cybersicherheitsgesetz hinzu. Die NIS-2-Richtlinie erfasst mittlere und große Einrichtungen, die elektronische und optische Erzeugnisse oder elektrische Ausrüstungen herstellen oder Maschinen bauen (NACE C26, C27 und C28).166 Jedes Unternehmen der österreichischen Grundgesamtheit hat mindestens 100 Beschäftigte.
6.1.2 Die wichtigsten Termine
Drei österreichische Termine fallen in die Lebensdauer eines 2027 eingeführten Produkts: die Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen seit dem 1. Juni 2026, das neue NIS-Gesetz seit dem 1. Oktober 2026 und die Abschaltung des 2G-Netzes von A1 am 31. Mai 2028.6, 334, 335 Der Nationalrat beschloss das ElWG am 12. Dezember 2025 mit 116 zu 47 Stimmen, also mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.323 Die meisten seiner Bestimmungen zu Zählern und Flexibilität sind bereits in Kraft, einzelne gelten ab späteren Stichtagen335 (Tabelle 14).
| Bestimmung | Regel | Gilt ab |
|---|---|---|
| § 49 | Intelligente Messgeräte an allen Zählpunkten; auf Verlangen binnen zwei Monaten | in Kraft |
| § 50 Abs. 2 | Mindestfunktionen: Viertelstundenwerte, mindestens 60 Tage gespeichert; tägliche Fernauslesung über eine bidirektionale Schnittstelle; Abschaltung aus der Ferne; eine unidirektionale Schnittstelle, die der Kundin oder dem Kunden die Messwerte bereitstellt | in Kraft |
| § 54 Abs. 2 | Haushalte können Viertelstundenwerte ablehnen, außer an Zählpunkten mit Wärmepumpe, Ladepunkt, Speicher oder Erzeugungsanlage | in Kraft |
| § 63 | Endkunden und Erzeuger dürfen Last- und Einspeisesteuerung an allen Strommärkten anbieten, allein oder über Aggregatoren | in Kraft |
| § 76 | Neue oder wesentlich geänderte Erzeugungsanlagen ab 3,68 kW brauchen eine Steuereinrichtung mit standardisierter Schnittstelle; Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber bis 1. Juni 2028 (> 25 kW), 1. Juni 2029 (3,68-25 kW), 1. Jänner 2030 (0,8-3,68 kW, auf Verlangen) | 1. Juni 2026 |
| § 101 | Spitzenkappung: PV-Einspeisung nicht unter 70 % der Modulspitzenleistung begrenzt; Windkraft höchstens 1 % der Jahresenergie | PV in Kraft; Wind 1. Jänner 2027 |
| § 103 | Flexibler Netzzugang: Bei fehlender Kapazität darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung begrenzen; Verbrauchs- und Speicheranlagen können dies vereinbaren | in Kraft |
| § 139 | Marktgestützte Beschaffung von Flexibilität, wenn günstiger als Netzausbau; gemeinsamer Vorschlag an die Regulierungsbehörde binnen neun Monaten | in Kraft |
Quelle: [335].
Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) setzt NIS 2 um und errichtet das Bundesamt für Cybersicherheit als Aufsichtsbehörde. Seine materiellen Bestimmungen gelten seit dem 1. Oktober 2026.334 Alle österreichischen Mobilfunkbetreiber haben ihre 3G-Netze bis 2025 abgeschaltet, und die Wirtschaftskammer Österreich erwartet, dass die übrigen Betreiber dem Beispiel von A1 folgen und 2G bis 2028 abschalten.413
6.1.3 Folgen für Hersteller
Ein Gebäudegerät für Deutschland und Österreich braucht eine Hardwareplattform mit zwei Steuerpfaden: eine Schnittstelle nach § 14a für Deutschland und eine Aggregator- oder Energiemanagementschnittstelle für Österreich.335 Ein Hybridsystem mit PV oder Batterie ab 3,68 kW braucht seit dem 1. Juni 2026 zusätzlich die Steuereinrichtung nach § 76.335 Der Netzbetreiber gibt aber nur die Leistung am Netzanschlusspunkt vor, und die Optimierung hinter dem Zählpunkt bleibt Sache des Anlagenbetreibers.335
Die Technischen und Organisatorischen Regeln (TOR) der Regulierungsbehörde E-Control legen die standardisierte Schnittstelle fest, nicht das Gesetz.335 Die TOR für Stromerzeugungsanlagen des Typs A gelten seit dem 1. Juni 2026. Sie verlangen eine digitale Schnittstelle, die der Netzbetreiber über die Internetverbindung des Netzbenutzers mit einem OpenADR-Protokoll nach IEC 62746-10-1 anspricht, schließen Drittsysteme als Übertragungsweg aus und schreiben vor, dass die Anlage den Sollwert innerhalb einer Minute erreicht.121 Das Signal des Netzbetreibers darf also nicht über die Cloud des Herstellers laufen. Die Netzbetreiber spezifizieren das österreichische OpenADR-Profil bis zum 31. Oktober 2026 und veröffentlichen es bis zum 31. Dezember 2026.121
Der Smart Meter ist die Datenquelle. Er muss der Kundin oder dem Kunden die Messwerte über eine unidirektionale Schnittstelle bereitstellen, und an Zählpunkten mit Wärmepumpe oder Ladepunkt lassen sich seine Viertelstundenwerte nicht abschalten.335 Bei der Sicherheit regelt NIS 2 die eigenen Netze des Unternehmens, einschließlich der Entwicklungs- und Update-Infrastruktur, auf die der CRA angewiesen ist.166 Der CRA regelt das Produkt.171 Ein gemeinsamer Meldeprozess kann beides abdecken, wenn er Produktschwachstellen an die CRA-Meldeplattform und Vorfälle in den eigenen Systemen an die nationale Behörde leitet.
6.2 Schweiz
6.2.1 Unterschiede zu Deutschland
Die Schweiz ist bei der Netzsteuerung das Gegenmodell zu Deutschland. Seit dem 1. Januar 2026 gehört die Flexibilität einer Anlage ihrem Inhaber. Jeder Dritte, auch der Netzbetreiber, braucht für ihre Nutzung einen Vertrag mit ihm.344
Die Stromversorgungsverordnung (StromVV) regelt die Einzelheiten. Die Verträge regeln Steuersystem, Umfang, Vergütung und Laufzeit, und die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Vergütungsansätze jährlich.345 Ohne Zustimmung und Vergütung darf der Netzbetreiber nur die Einspeisung am Anschlusspunkt abregeln, höchstens um 3 % der dort jährlich erzeugten Energie, und bei unmittelbarer Gefährdung des sicheren Netzbetriebs eingreifen.345 Die vor 2026 genutzte Rundsteuerung von Wärmepumpen läuft weiter, solange der Inhaber nicht widerspricht.345
In der Schweiz haben 400 Hersteller der Grundgesamtheit ihren Sitz.56 Nach unserer Schätzung stellen 153 bis 313 davon vernetzte Produkte her. Die meisten Beschäftigten der Schweizer Abteilungen entfallen auf die Elektronik einschließlich der Uhren und auf den Maschinenbau56 (Tabelle 15). Auf die Uhrenindustrie entfällt fast die Hälfte der Beschäftigten von Abteilung 26.55 Die Medizintechnik mit rund 1.400 Unternehmen und knapp 72.000 Beschäftigten wickelt mehr als die Hälfte ihrer Exporte und Importe mit der EU ab, und 43 % der befragten Unternehmen planen keine Investitionen, so viele wie nie seit Beginn der Erhebung.371
| NOGA | Erzeugnisse | Unternehmen | davon 50-249 | davon 250+ | Beschäftigte |
|---|---|---|---|---|---|
| 26 | Elektronische und optische Erzeugnisse, Uhren | 1.920 | 260 | 82 | 124.075 |
| 27 | Elektrische Ausrüstungen | 816 | 90 | 24 | 27.831 |
| 28 | Maschinenbau | 1.850 | 292 | 58 | 81.810 |
| 32 | Sonstige Waren, inkl. Medizinprodukte | 3.647 | 62 | 20 | 30.813 |
Quelle: [56].
Die Schweizer Tech-Industrie (Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie) steigerte ihre Exporte 2025 um 0,7 % auf 68,1 Mrd. CHF. Die Ausfuhren in die EU stiegen um 3,5 %, die in die USA sanken um 7,6 %.378 Ihre Kapazitätsauslastung lag mit 81,5 % im vierten Quartal 2025378 und 81,1 % im zweiten Quartal 2026377 unter dem langjährigen Mittel von 85,6 %.
6.2.2 Die wichtigsten Termine
Die für Hersteller wichtigen Schweizer Termine liegen zwischen Januar 2026 und Dezember 2027:
- Bereits vollzogen. 2G ist abgeschaltet, und Swisscom hat 3G Ende 2025 eingestellt. Sunrise hatte die Abschaltung für denselben Zeitpunkt geplant.47, 373
- 1. Januar 2026. Die Flexibilitätsregeln von StromVG und StromVV treten in Kraft.344
- 31. Januar 2026. Frist der Netzbetreiber für Richtlinien zu den Datenformaten der Smart Meter.345
- 20. Januar 2027. Die EU-Maschinenverordnung wird anwendbar.168
- Ende 2027. 80 % der Messeinrichtungen jedes Netzgebiets müssen intelligent sein.345
- 11. Dezember 2027. Die Hauptpflichten des CRA werden für Schweizer Produkte auf dem EU-Markt anwendbar.171
6.2.3 Folgen für Hersteller
Ein Gerät für den Schweizer Markt braucht eine Schnittstelle, die ein Netzbetreiber oder ein Dritter auf vertraglicher Grundlage nutzen kann, eine bestimmte Schnittstelle ist aber nicht vorgeschrieben.344, 345 Ein Wärmepumpenhersteller plant für die Schweiz also eine freiwillige und vergütete Steuerung mit Vetorecht des Eigentümers, nicht das Dimmen durch den Netzbetreiber nach § 14a EnWG.
Der Zähler wird zur Datenquelle des Geräts. Art. 8adecies StromVV verlangt eine Kundenschnittstelle, die Messdaten unmittelbar bei ihrer Erfassung in einem international gebräuchlichen Datenformat bereitstellt, und aktualisierbare Zählersoftware.345 Spätestens ab 2028 haben damit die meisten Schweizer Haushalte und Betriebe einen Zähler, den ein Energiemanager, eine Wärmepumpe oder eine Wallbox ohne eigenen Zähler auslesen kann.345 Ende 2024 waren 2,94 Mio. Smart Meter in Betrieb, die Hälfte (50,2 %) aller Zähler, gegenüber 26,1 % im Jahr 2021.46
6.3 Schweizer Hersteller auf dem EU-Markt
Die fünf Rechtsakte gelten für jedes Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, gleich, wo sein Hersteller sitzt. Der Data Act erfasst Hersteller vernetzter Produkte ausdrücklich „unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung“.170, 171 Für einen Schweizer Hersteller ändert sich, wer zusätzlich in der Pflicht steht, mit welcher Behörde er zu tun hat und ob das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) seine Maschinenbewertungen unter der neuen Maschinenverordnung noch anerkennt.
Einführer. Der EU-Einführer eines Schweizer Produkts darf es erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass die CRA-Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und die technische Dokumentation vorliegt. Das Produkt muss außerdem die CE-Kennzeichnung tragen und mit der EU-Konformitätserklärung und den vorgeschriebenen Nutzerinformationen ausgeliefert werden.171 Der Einführer bringt seinen eigenen Namen und seine Kontaktdaten auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument an und informiert den Hersteller über ihm bekannt gewordene Schwachstellen. Er bewahrt die Erklärung mindestens zehn Jahre oder für den Unterstützungszeitraum auf, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.171
Bevollmächtigter. Nach dem CRA ist die Benennung eines Bevollmächtigten freiwillig und erfolgt durch schriftlichen Auftrag. Der Auftrag muss mindestens die Bereithaltung von Erklärung und Dokumentation, Auskünfte an Behörden und die Mitwirkung an Korrekturmaßnahmen umfassen. Er darf aber die Pflichten des Herstellers zu Design und Schwachstellenbehandlung nicht einschließen.171 Für Funkanlagen, elektrische Betriebsmittel und Maschinen verlangt Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, also Einführer, Bevollmächtigten oder Fulfilment-Dienstleister, dessen Name auf dem Produkt steht.165 Für Maschinen bleibt diese Pflicht unter der Maschinenverordnung bestehen.167, 168 Die MRA-Kapitel für Funkanlagen und für elektrische Betriebsmittel verweisen auf die geltenden Richtlinien und lassen für Kennzeichnung und Aufbewahrung der Unterlagen einen in der Schweiz ansässigen Hersteller oder Einführer genügen.343 Ein Schweizer Hersteller braucht deshalb weder einen Vertrag mit einem Wirtschaftsakteur in der EU noch dessen Kontaktdaten auf dem Produkt, solange das MRA-Kapitel für sein Produkt aktuell ist.125 Der Data Act fügt unabhängig vom MRA eine eigene Pflicht hinzu. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in der Union, das dort vernetzte Produkte bereitstellt, muss einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat benennen und unterliegt der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats.170
Meldungen. Die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026 und treffen den Schweizer Hersteller unmittelbar.171 Ein Hersteller ohne Hauptniederlassung in der Union meldet an das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem sein Bevollmächtigter niedergelassen ist. Ersatzweise ist der Mitgliedstaat des Einführers zuständig, der die meisten seiner Produkte in Verkehr bringt, dann der des Händlers und zuletzt der Mitgliedstaat mit den meisten Nutzern.171 Die Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland oder Österreich legt damit fest, mit welchem CSIRT der Hersteller zu tun hat.
Schweizer Recht im Inland. In der Schweiz gilt kein Gesetz, das dem CRA oder dem Data Act entspricht. Im August 2025 hatte der Bundesrat das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) beauftragt, ein Cybersicherheitsgesetz auszuarbeiten.45 Am 25. September 2026 übertrug er diese Aufgabe an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), das bis Juni 2027 einen Entwurf vorlegen soll.351 Das Gesetz soll sich am CRA orientieren, Hersteller, Importeure und Händler verpflichten und ein Vertriebsverbot für unsichere Produkte ermöglichen.45, 351 Bis zum Inkrafttreten stehen noch Vernehmlassung, parlamentarische Beratung und ein mögliches Referendum aus. Wir erwarten deshalb nicht, dass das Gesetz vor dem 11. Dezember 2027 gilt.
Zwei sektorale Verordnungen übernehmen EU-Anforderungen an die Cybersicherheit, eine geplante und eine geltende. Für Maschinen würde die revidierte Schweizer Maschinenverordnung (MaschV) die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung an den Schutz gegen Korrumpierung und an Sicherheit und Zuverlässigkeit der Steuerungen übernehmen, samt der Konformitätsvermutung für Maschinen, die unter einem EU-Schema für die Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert sind.125, 168 Solche Schweizer Zertifikate gibt es nicht.125 Für Funkanlagen übernehmen die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) und die Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV) die drei Anforderungen der delegierten Verordnung 2022/30.125, 346 Funkanlagen, die sie nicht erfüllen, dürfen in der Schweiz seit dem 1. August 2025 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, zum selben Stichtag wie in der EU.346 Eine CE-Kennzeichnung ist in der Schweiz grundsätzlich nicht vorgeschrieben.365 Ein Schweizer Hersteller, der im gesamten DACH-Raum verkauft, entwickelt also für Deutschland und Österreich nach EU-Recht und verwendet dasselbe Design im Inland.
6.3.1 Die MRA-Frage
Das MRA umfasst 20 Produktsektoren, darunter Maschinen (Kapitel 1), Medizinprodukte, elektrische Geräte sowie Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte (Kapitel 7), und deckt damit 73 % der Schweizer Industrieprodukte ab, die in die EU ausgeführt werden.349, 365 Im Kern sieht es vor, dass die Konformität nur einmal bewertet wird, in der Schweiz oder in der EU.349 Der CRA fällt unter keines seiner Kapitel. Eine CRA-Konformitätsbewertung durch eine Schweizer Stelle wird über das MRA daher nicht anerkannt.365 Ein Produkt der Klasse I oder II, das eine notifizierte Stelle braucht, muss von einer in der EU notifizierten Stelle bewertet werden.365 Seit dem 26. Mai 2021 verweigert die EU die Aktualisierung des Abkommens, weil institutionelle Fragen offen waren. Das Kapitel für Medizinprodukte wurde deshalb nicht aktualisiert, und Medizinproduktehersteller haben seitdem Drittlandstatus.349
Das Paket Schweiz-EU (Bilaterale III) soll diese Blockade beenden und nimmt dazu institutionelle Elemente in das MRA auf, damit es regelmäßig an das EU-Recht angepasst wird.349 Die Abkommen wurden am 2. März 2026 unterzeichnet und im selben Monat dem Parlament überwiesen. Ein Datum für das Inkrafttreten steht nicht fest.124 Das Änderungsprotokoll zum MRA fasst die institutionellen Artikel des Abkommens und die Kapitel 4, 5, 11 und 15 seines Anhangs neu, nicht das Maschinenkapitel. Es tritt nur zusammen mit den übrigen Abkommen des Pakets in Kraft.85, 124
Für Maschinenbauer ist der 20. Januar 2027 der Stichtag.168 Das Maschinenkapitel des MRA verweist in der Fassung vom 22. Dezember 2017 noch auf die Maschinenrichtlinie und die MaschV vom 2. April 2008.343 Seine Aktualisierung auf die Verordnung 2023/1230 setzt eine gleichwertige Schweizer Verordnung und die Zustimmung beider Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss voraus.125 Die totalrevidierte MaschV übernimmt die Verordnung durch Verweis und soll am selben Tag in Kraft treten.125 Die Vernehmlassung lief vom 19. September bis zum 19. Dezember 2025.342, 350 Der erläuternde Bericht geht davon aus, dass das MRA-Kapitel rechtzeitig aktualisiert wird, und beauftragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), andernfalls die Folgen zu prüfen.125
Bislang hat der Bundesrat die revidierte Verordnung nicht verabschiedet und der Gemischte Ausschuss das Kapitel nicht aktualisiert. Die geltende MaschV ist die Fassung vom 20. Januar 2024, und auch die Bezeichnung technischer Normen für Maschinen, die das SECO am 9. Oktober 2026 veröffentlicht hat, verweist noch auf die Verordnung von 2008 und die unter der Richtlinie zitierten Normen.343, 347, 364 Der Bundesrat kann die Verordnung noch rechtzeitig verabschieden, die Aktualisierung des Kapitels erfordert aber zusätzlich die Zustimmung der EU. Bis dahin braucht ein Schweizer Maschinenbauer, der in die EU liefert, einen auf dem Produkt genannten Wirtschaftsakteur in der EU und für Maschinen nach Anhang I eine notifizierte Stelle in der EU349 (Tabelle 16).
| Bereich | MRA aktualisiert | Maschinenkapitel nicht aktualisiert |
|---|---|---|
| Konformitätsbewertung Maschinen | einmal, in der Schweiz, in der EU anerkannt | Konformitätsbewertung in der EU nötig |
| Wirtschaftsakteur in der EU, Kennzeichnung | für Maschinen nicht nötig | Einführer oder Bevollmächtigter in der EU; neue Etikettierung |
| CRA (Cybersicherheit) | außerhalb des MRA: EU-Recht gilt voll, Pflichten des Einführers gelten | ebenso |
| Medizinprodukte | Aktualisierung nach Inkrafttreten möglich | Drittlandstatus wie seit 2021 |
Anmerkung: „MRA aktualisiert“ setzt das Inkrafttreten des Pakets Schweiz-EU voraus. Quellen: [349, 365].
Im Ergebnis lässt sich ein nach EU-Recht gebautes Produkt in allen drei Ländern verkaufen, doch jedes Stromnetz verlangt einen eigenen Steuerpfad, und jeder Schweizer Hersteller braucht einen Partner in der EU, der eigene Pflichten übernimmt. Beides hängt weder vom MRA noch von einem künftigen Schweizer Cybersicherheitsgesetz ab. Das nächste Kapitel zeigt, welche Anbieter die Technik liefern, mit der Hersteller diese Regeln erfüllen.
Quellen in diesem Kapitel40
Nummeriert wie im vollständigen Quellenverzeichnis und im PDF.
- [6] A1 Digital. (2026). 2G network sunset announcement. https://www.a1.digital/news/2g-network-sunset-announcement/
- [45] Bundesamt für Cybersicherheit (BACS). (2025). Der Bundesrat will die Cyberresilienz von digitalen Produkten stärken. https://www.bacs.admin.ch/de/newnsb/QHVUxTqE5DMteBjfCqLlM
- [46] Bundesamt für Energie BFE. (2025). Energiestrategie 2050: Monitoring-Bericht 2025 (ausführliche Fassung). https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/12426
- [47] Bundesamt für Kommunikation BAKOM. (2025). 3G and 2G shutdown. https://www.bakom.admin.ch/en/3g-and-2g-shutdown
- [55] Bundesamt für Statistik (BFS). (2025). Institutionelle Einheiten und Beschäftigte nach Jahr, Kanton, Wirtschaftsart und Beobachtungseinheit (px-x-0602010000_105). https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0602010000_105/px-x-0602010000_105.px/
- [56] Bundesamt für Statistik (BFS). (2026). Marktwirtschaftliche Unternehmen nach Wirtschaftsabteilungen und Grössenklasse (T 6.2.1.1), STATENT 2011-2024. https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/36734571/master
- [61] Bundesministerium der Justiz. (2026). § 14a Energiewirtschaftsgesetz: Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html
- [85] Council of the European Union. (2026). Amending Protocol to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on mutual recognition in relation to Conformity Assessment (Council document 10572/25, 11 February 2026; signed 2 March 2026, BBl 2026 619). https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10572-2025-INIT/en/pdf
- [121] E-Control. (2026). TOR Stromerzeugungsanlagen: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs A und von Kleinsterzeugungsanlagen, Version 1.4. https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/TOR+Stromerzeugungsanlagen+Typ+A+Version+1.4+(7).pdf/093752f5-e220-0731-b8a8-bfa85ccb7287?t=1780897058735
- [124] Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). (2026). Paket Schweiz-EU (Bilaterale III). https://www.europa.eda.admin.ch/de/paket-schweiz-eu
- [125] Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. (2025). Totalrevision der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV): Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/44/cons_1/doc_3/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2025-44-cons_1-doc_3-de-pdf-a.pdf
- [132] Energie-Control Austria (E-Control). (2025). Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich 2025, Berichtsjahr 2024. https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/20251020-Monitoringbericht-SM-2025.pdf/4ce4b22f-8149-5162-770a-83f132511199
- [165] European Parliament and Council. (2019). Regulation (EU) 2019/1020 on market surveillance and compliance of products. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj
- [166] European Parliament and Council. (2022). Directive (EU) 2022/2555 on measures for a high common level of cybersecurity across the Union (NIS 2 Directive). https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj
- [167] European Parliament and Council. (2023). Corrigendum to Regulation (EU) 2023/1230 on machinery (OJ L 169, 4.7.2023, p. 35): application dates corrected to 20 January 2027 and 20 January 2024. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/corrigendum/2023-07-04/oj
- [168] European Parliament and Council. (2023). Regulation (EU) 2023/1230 on machinery (Machinery Regulation). https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj
- [170] European Parliament and Council. (2023). Regulation (EU) 2023/2854 on harmonised rules on fair access to and use of data (Data Act). https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj
- [171] European Parliament and Council. (2024). Regulation (EU) 2024/2847 on horizontal cybersecurity requirements for products with digital elements (Cyber Resilience Act). https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj
- [175] Eurostat. (2026). Enterprise statistics by size class and NACE Rev. 2 activity (from 2021 onwards), dataset sbs_sc_ovw. https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/sbs_sc_ovw/default/table
- [181] Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI). (2026). Zahlen, Daten, Fakten 2026: Die Elektro- und Elektronikindustrie in Österreich. https://www.feei.at/wp-content/uploads/2026/07/feei-zahlen-daten-fakten-folder-2026.pdf
- [182] Fachverband Metalltechnische Industrie (FMTI). (2026). Jahreszahlen MTI 2025 (vorläufig). https://www.metalltechnischeindustrie.at/fileadmin/content/Dokumente/Zahlen_Daten_Fakten/Metalltechnische_Industrie_Jahr_2025vorl.pdf
- [323] Parlament Österreich. (2025). Nationalrat: Elektrizitätswirtschaftsgesetz erhält mit Zustimmung der Grünen notwendige Verfassungsmehrheit (PK Nr. 1179). https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk1179
- [334] Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). (2025). Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025. https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40273913/NOR40273913.pdf
- [335] Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). (2026). Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, Fassung vom 15.10.2026. https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20013066
- [342] Schweizerische Bundeskanzlei. (2026). Vernehmlassung: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV), Projekt 2025/44 (Frist 19. Dezember 2025). https://www.fedlex.admin.ch/eli/dl/proj/2025/44/cons_1/de
- [343] Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026). Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, SR 0.946.526.81, Fassung vom 22. Dezember 2017. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/276/de
- [344] Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026). Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG), SR 734.7, Stand 13. August 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/418/de
- [345] Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026). Stromversorgungsverordnung (StromVV), SR 734.71, Stand 1. Juli 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/226/de
- [346] Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026). Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV), SR 784.101.21, Stand am 1. Januar 2026. https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/307/20260101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2016-307-20260101-de-pdf-a.pdf
- [347] Schweizerische Eidgenossenschaft. (2026). Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV), SR 819.14, Fassung vom 20. Januar 2024. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/263/de
- [349] Schweizerischer Bundesrat. (2025). Faktenblatt Technische Handelshemmnisse (MRA), 13.06.2025. https://www.europa.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/5ux6SWfoouHr/005%20Faktenblatt%20Technische%20Handelshemmnisse%20(MRA)%20(DE).pdf
- [350] Schweizerischer Bundesrat. (2025). Maschinen: Erhalt des erleichterten Zugangs zum EU-Binnenmarkt (Eröffnung der Vernehmlassung zur revidierten Maschinenverordnung, 19. September 2025). https://www.admin.ch/de/newnsb/Vw47o_OIAjefyvEdNuC0o
- [351] Schweizerischer Bundesrat. (2026). Bundesrat will neues Cybersicherheitsgesetz schaffen. https://www.estv.admin.ch/de/newnsb/zX9oNK8tuI-Z
- [364] Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. (2026). Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung, 9. Oktober 2026 (BBl 2026 2698). https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2026/2698/de
- [365] Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. (2026). MRA Schweiz - EU: Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. https://www.seco.admin.ch/de/mra-schweiz-eu
- [371] Swiss Medtech. (2026). Medtech-Branchenstudie 2026: Zahlen und Fakten im Überblick. https://www.swiss-medtech.ch/sites/default/files/2026-09/2026_SMTI_Faktenblatt_DE.pdf
- [373] Swisscom. (2025). Abschaltung 3G. https://www.swisscom.ch/de/about/news/2025/12/16-abschaltung-3g.html
- [377] Swissmem. (2026). Aktuelle Lage der Schweizer Tech-Industrie Q2/2026 (Branchenkennzahlen). https://www.swissmem.ch/fileadmin/user_upload/Swissmem/Medienarbeit/Branchenzahlen/2026_Q2/D/Swissmem_Tech-Industrie_Branchenkennzahlen_Q2_2026.pdf
- [378] Swissmem. (2026). Die Tech-Industrie zwischen Stagnation und Lichtblicken. https://www.swissmem.ch/de/mediencorner/medienmitteilungen/die-tech-industrie-zwischen-stagnation-und-lichtblicken.html
- [413] Wirtschaftskammer Österreich. (2026). Abschaltung 2G- und 3G-Netz in Österreich. https://www.wko.at/sicherheitsanlagentechnik/abschaltung-2g-und-3g-netz-in-oesterreich